Sehr geehrte Steuerpflichtige
Die Einkommens- und Vermögenssteuern des Kantons, der Gemeinden und des Bundes werden aufgrund des Einkommens vom Vorjahr bzw. dem Vermögen per 31. Dezember (allenfalls am Ende der Steuerpflicht) bemessen. Steuerveranlagungen nach diesem System können zwangsläufig erst nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach Beendigung der Steuerpflicht endgültig vorgenommen werden, weil erst dann alle notwendigen Einkommens- und Vermögensbestandteile bekannt sind. Dies hat zur Folge, dass die Steuerpflichtigen in der jeweiligen Steuerperiode zuerst eine provisorische Steuerrechnung erhalten.
Es ist immer die Steuererklärung des abgelaufenen Jahres samt Hilfsblättern auszufüllen und bis zum aufgedruckten Datum einzureichen. Gestützt auf diese Steuererklärung wird die letztjährige Steuerperiode definitiv veranlagt und die provisorische Steuerrechnung mit der definitiven Abrechnung ersetzt.
Ehegatten in ungetrennter Ehe werden für ihr Einkommen und Vermögen gemeinsam besteuert, und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand. Sie üben die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus und haben beide die Steuererklärung persönlich zu unterschreiben.
Jugendliche Steuerpflichtige werden für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen erstmals in dem Jahr selbständig und für das ganze Jahr veranlagt, in dem sie das 18. Lebensjahr erreichen.
Für natürliche Personen fülle ich sehr gerne die Steuererklärung aus. Mit der Ausbildung Fachzertifikat Steuern und meiner langjährigen Erfahrung führe ich alle anfallenden Arbeiten gerne aus. Die dazu notwendigen Angaben für eine speditive Bearbeitung finden Sie in der Checkliste.